
Mit Treuepflicht des Gesellschafters wird die Pflicht zur Rücksichtsnahme zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft bzw. anderen Gesellschaftern bezeichnet. Eine solche Treuepflicht wird für Gesellschafter von Personengesellschaften aber auch für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften (BGHZ 65, 15; 129, 136) angenommen. Beispiel: A, B, ...
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